====== Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters ====== **§ 22 GeschmMV** Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] bewahrt die [[Wiedergabe des Musters]] ([[Wiedergabe des Musters|§ 6]]) auch nach der [[Löschung]] der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmusterverordnung]] * [[Geschmacksmusterrecht]] * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[:Deutsches Patent- und Markenamt]] * [[Wiedergabe des Musters]] * [[Löschung]]