====== Antrag auf Eintragung ====== **§ 4 (1) GeschmMV** Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der [[:DPMA-Verordnung]] maßgebend. **§ 4 (2) GeschmMV** Der Eintragungsantrag für eine [[Sammelanmeldung]] ([[Sammelanmeldung|§ 12]] des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]]) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten: **§ 4 (2) Nr. 1 GeschmMV** die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und **§ 4 (2) Nr. 2 GeschmMV** ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält: \\ a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern, \\ b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und \\ c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll. Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. **§ 4 (3) GeschmMV** Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe [[Aufschiebung der Bekanntmachung|aufzuschieben]] ([[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 1 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]]), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der [[Sammelanmeldung]] zusammengefassten Muster. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmusterverordnung]] * [[Geschmacksmusterrecht]] * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[:Deutsches Patent- und Markenamt]] * [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] * [[:DPMA-Verordnung]] * [[Sammelanmeldung]]