====== Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten ====== **§ 9 (1) GeschmMG** Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen eines nicht nach [[Recht auf das Geschmacksmuster|§ 7]] Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligung in dessen [[Löschung]] verlangen. Wer von mehreren Berechtigten nicht als [[Rechtsinhaber]] eingetragen ist, kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen. **§ 9 (2) GeschmMG** Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekanntmachung des Geschmacksmusters durch Klage geltend gemacht werden. Das gilt nicht, wenn der [[Rechtsinhaber]] bei der [[Anmeldung]] oder bei einer Übertragung des Geschmacksmusters bösgläubig war. **§ 9 (3) GeschmMG** Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinhaberschaft nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register [[Lizenz|Lizenzen]] und sonstige Rechte. Wenn der frühere [[Rechtsinhaber]] oder ein Lizenznehmer das Geschmacksmuster verwertet oder dazu tatsächliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei dem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Eintragung eine einfache Lizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, als er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war. **§ 9 (4) GeschmMG** Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses Verfahrens und jede Änderung der [[Rechtsinhaber|Rechtsinhaberschaft]] als Folge dieses Verfahrens werden in das Register für Geschmacksmuster (Register) eingetragen. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Recht auf das Geschmacksmuster|Recht auf das Geschmacksmuster]] (§ 7 GeschmMG) * [[Anmeldung]] (§ 11 GeschmMG) * [[Lizenz]] (§ 31 GeschmMG) * [[Löschung]] (§ 36 GeschmMG) * [[Rechtsinhaber]]