====== Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung ======
**§ 17 (1) GeschmMV**
Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Bekanntmachungskosten sind anzugeben:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- der Verwendungszweck und
- der Name des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1.
**§ 17 (2) GeschmMV**
Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- den Namen des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1 und
- die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll.
**§ 17 (3) GeschmMV**
Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach [[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- der Name des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1 und
- der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
**§ 17 (4) GeschmMV**
Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmusterverordnung]]
* [[Geschmacksmusterrecht]]
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]
* [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer]]
* [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]