====== Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung ====== **§ 17 (1) GeschmMV** Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Bekanntmachungskosten sind anzugeben: - das Aktenzeichen der Eintragung, - der Verwendungszweck und - der Name des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1. **§ 17 (2) GeschmMV** Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: - das Aktenzeichen der Eintragung, - den Namen des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1 und - die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll. **§ 17 (3) GeschmMV** Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach [[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: - das Aktenzeichen der Eintragung, - der Name des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1 und - der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll. **§ 17 (4) GeschmMV** Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmusterverordnung]] * [[Geschmacksmusterrecht]] * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[:Deutsches Patent- und Markenamt]] * [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer]] * [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]