====== Zuständigkeit der Landgerichte ====== § 15 (1) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen nach diesem Gesetz. **§ 15 (1) GeschGehG** Für Klagen vor den [[Verfahrensrecht:ordentliche Gerichte|ordentlichen Gerichten]], durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. ===== siehe auch ===== § 15 GeschGehG -> [[Sachliche und örtliche Zuständigkeit - Verordnungsermächtigung|Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz.