====== Weitere gerichtliche Beschränkungen ====== § 19 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) beschreibt zusätzliche gerichtliche Beschränkungen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gerichtlichen Verfahren. § 19 (1) GeschGehG -> [[Beschränkungen des Zugangs zu Informationen]] \\ Ermöglicht das Gericht, den Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen auf zuverlässige Personen zu beschränken. § 19 (2) GeschGehG -> [[Ausschluss der Öffentlichkeit]] \\ Regelt den möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Anwendung von § 16 Absatz 3. § 19 (3) GeschGehG -> [[Anwendung im Zwangsvollstreckungsverfahren]] \\ Erweitert die Anwendung der §§ 16 bis 19 auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 3 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen|Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen]] \\ Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.