====== Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren ====== Artikel 9 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren. Artikel 9 (1) -> [[Vertraulichkeitspflicht während und nach Gerichtsverfahren]] \\ Stellt sicher, dass alle Beteiligten eines Gerichtsverfahrens die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen wahren müssen. Artikel 9 (2) -> [[Spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit]] \\ Erlaubt Gerichten, spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während eines Gerichtsverfahrens zu ergreifen. Artikel 9 (3) -> [[Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen]] \\ Gerichte müssen bei der Entscheidung über Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit und die Interessen der Parteien berücksichtigen. Artikel 9 (4) -> [[Verarbeitung personenbezogener Daten]] \\ Regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel III: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe|Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe]] \\ Beschreibt die Maßnahmen und Verfahren zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren und die Bedingungen für deren Anwendung.