====== Wahrung der Vertraulichkeit bei Veröffentlichung ====== Artikel 15 (2) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass bei der Veröffentlichung von Entscheidungen die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben muss. **Artikel 15 (2)** Bei jeder Maßnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 9 gewährleistet. ===== siehe auch ===== Artikel 15 -> [[Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen]] \\ Beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.