====== Vorschriften über Verjährungsfristen ====== Artikel 8 (1) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Verjährungsfristen für materielle Ansprüche und Klagen festlegen müssen. **Artikel 8 (1)** Die Mitgliedstaaten legen gemäß diesem Artikel Vorschriften über die Verjährungsfristen für materielle Ansprüche und Klagen auf Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fest. Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften legen fest, wann die Verjährungsfrist beginnt, wie lang sie dauert und unter welchen Umständen sie unterbrochen oder ausgesetzt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 8 -> [[Verjährungsfristen]] \\ Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche und Klagen im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.