====== Vorrang öffentlich-rechtlicher Vorschriften ====== § 1 (2) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) besagt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen. **§ 1 (2) GeschGehG** Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor. ===== siehe auch ===== § 1 GeschGehG -> [[Anwendungsbereich]] \\ Legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, das dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient.