====== Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen ====== Artikel 10 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können. Artikel 10 (1) -> [[Vorläufige Maßnahmen gegen Rechtsverletzer]] \\ Gerichte können auf Antrag vorläufige Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer anordnen. Artikel 10 (2) -> [[Alternative Maßnahmen und Sicherheiten]] \\ Gerichte können die Fortsetzung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Stellung von Sicherheiten knüpfen. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel III: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe|Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe]] \\ Beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.