====== Vorläufige Maßnahmen gegen Rechtsverletzer ====== Artikel 10 (1) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass Gerichte auf Antrag vorläufige Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer anordnen können. **Artikel 10 (1)** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses eine der folgenden vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer anordnen können: a) vorläufige Einstellung oder gegebenenfalls vorläufiges Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses; b) Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke; c) Beschlagnahme oder Herausgabe der mutmaßlich rechtsverletzenden Produkte, einschließlich eingeführter Produkte, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern. ===== siehe auch ===== Artikel 10 -> [[Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen]] \\ Beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.