====== Voraussetzungen für die Abfindung in Geld ====== § 11 (1) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Rechtsverletzer den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden kann. **§ 11 (1) GeschGehG** Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint. ===== siehe auch ===== § 11 GeschGehG -> [[Abfindung in Geld]] \\ Regelt die Möglichkeit der Abfindung in Geld durch den Rechtsverletzer.