====== Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ====== Artikel 15 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Artikel 15 (1) -> [[Maßnahmen zur Veröffentlichung von Entscheidungen]] \\ Gerichte können Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über Gerichtsentscheidungen anordnen. Artikel 15 (2) -> [[Wahrung der Vertraulichkeit bei Veröffentlichung]] \\ Bei der Veröffentlichung von Entscheidungen muss die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben. Artikel 15 (3) -> [[Berücksichtigung bei Veröffentlichung]] \\ Gerichte berücksichtigen bei der Entscheidung über Veröffentlichungsmaßnahmen verschiedene Faktoren. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel III: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe|Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe]] \\ Beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.