====== Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ====== § 23 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. § 23 (1) GeschGehG -> [[Strafbarkeit bei Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Beschreibt die Strafen für die unrechtmäßige Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen zur Förderung des Wettbewerbs oder aus Eigennutz. § 23 (2) GeschGehG -> [[Strafbarkeit bei Nutzung durch fremde Handlung erlangter Geheimnisse]] \\ Regelt die Bestrafung für die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die durch fremde Handlungen erlangt wurden. § 23 (3) GeschGehG -> [[Strafbarkeit bei Nutzung vertraulicher technischer Vorlagen]] \\ Beschreibt die Strafen für die Nutzung oder Offenlegung vertraulicher technischer Vorlagen. § 23 (4) GeschGehG -> [[Gewerbsmäßige und internationale Nutzung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Regelt die verschärften Strafen für gewerbsmäßige oder internationale Nutzung von Geschäftsgeheimnissen. § 23 (5) GeschGehG -> [[Strafbarkeit des Versuchs]] \\ Erklärt, dass der Versuch der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar ist. § 23 (6) GeschGehG -> [[Rechtmäßigkeit von Beihilfehandlungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Beihilfehandlungen nicht rechtswidrig sind. § 23 (7) GeschGehG -> [[Anwendung des Strafgesetzbuches]] \\ Erklärt die entsprechende Anwendung bestimmter Bestimmungen des Strafgesetzbuches. § 23 (8) GeschGehG -> [[Antragsabhängigkeit der Strafverfolgung]] \\ Regelt die Antragsabhängigkeit der Strafverfolgung und die Möglichkeit des Einschreitens von Amts wegen. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 4 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 4: Strafvorschriften|Strafvorschriften]] \\ Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, einschließlich der Bedingungen für die Strafverfolgung und der Anwendbarkeit von Strafgesetzbuchbestimmungen.