====== Verhältnismäßigkeit und missbräuchliche Klagen ====== Artikel 7 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und den Umgang mit missbräuchlichen Klagen. Artikel 7 (1) -> [[Anwendung der Maßnahmen]] \\ Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen verhältnismäßig sein und dürfen den rechtmäßigen Handel nicht behindern. Artikel 7 (2) -> [[Umgang mit missbräuchlichen Klagen]] \\ Gerichte können Maßnahmen gegen missbräuchliche oder unbegründete Klagen ergreifen, einschließlich Schadensersatz und Sanktionen. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel III: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe|Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und den Umgang mit missbräuchlichen Klagen.