====== Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19 ====== § 20 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen. § 20 (1) GeschGehG -> [[Anordnung von Beschränkungen]] \\ Ermöglicht das Gericht, Beschränkungen ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anzuordnen. § 20 (2) GeschGehG -> [[Anhörung der Parteien]] \\ Regelt die Anhörung der Parteien nach Anordnung der Maßnahmen. § 20 (3) GeschGehG -> [[Glaubhaftmachung der Geheimniseigenschaft]] \\ Erfordert die Glaubhaftmachung der Geheimniseigenschaft durch die antragstellende Partei. § 20 (4) GeschGehG -> [[Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen in Unterlagen. § 20 (5) GeschGehG -> [[Entscheidung durch Beschluss]] \\ Regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag durch Beschluss. § 20 (6) GeschGehG -> [[Definition des Gerichts der Hauptsache]] \\ Definiert das Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 3 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen|Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen]] \\ Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.