====== Verbotene Nutzung oder Offenlegung ====== § 4 (2) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt, wer ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen darf und unter welchen Bedingungen. **§ 4 (2) GeschGehG** Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer 1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1 a) Nummer 1 oder b) Nummer 2 erlangt hat, 2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder 3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen. ===== siehe auch ===== § 4 GeschGehG -> [[Handlungsverbote]] \\ Legt die Handlungen fest, durch die ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf.