====== Umsetzung ====== Artikel 19 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Artikel 19 (1) -> [[Inkraftsetzung der Vorschriften]] \\ Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen und der Kommission mitteilen. Artikel 19 (2) -> [[Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften]] \\ Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel IV -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel IV: Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen|Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen]] \\ Beschreibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.