====== Streitwertbegünstigung ====== § 22 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die Möglichkeit der Streitwertbegünstigung für Parteien, deren wirtschaftliche Lage durch die Prozesskosten erheblich gefährdet würde. § 22 (1) GeschGehG -> [[Anpassung der Gerichtskosten an die Wirtschaftslage]] \\ Erklärt, dass das Gericht auf Antrag anordnen kann, dass die Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage der Partei angepassten Teil des Streitwerts bemessen. § 22 (2) GeschGehG -> [[Auswirkungen der Streitwertbegünstigung]] \\ Beschreibt die Auswirkungen der Streitwertbegünstigung auf die Anwaltsgebühren und die Erstattung von Kosten. § 22 (3) GeschGehG -> [[Antragstellung und Voraussetzungen]] \\ Regelt die Bedingungen für die Antragstellung und die Voraussetzungen für die Streitwertbegünstigung. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 3 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen|Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen]] \\ Regelt die Durchsetzung von Rechten in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich der Bedingungen für die Streitwertbegünstigung und der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Parteien.