====== Strafbarkeit des Versuchs ====== § 23 (5) des [[Geschäftsgeheimnisgesetz]] (GeschGehG) erklärt, dass der Versuch der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar ist. **§ 23 (5) GeschGehG** Der Versuch ist strafbar. ===== siehe auch ===== § 23 GeschGehG -> [[Verletzung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.