====== Strafbarkeit bei Nutzung vertraulicher technischer Vorlagen ====== § 23 (3) des [[Geschäftsgeheimnisgesetz]] (GeschGehG) beschreibt die Strafen für die Nutzung oder Offenlegung vertraulicher technischer Vorlagen. **§ 23 (3) GeschGehG** Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt. ===== siehe auch ===== § 23 GeschGehG -> [[Verletzung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.