====== Schadensersatzpflicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ====== § 10 (1) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) beschreibt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln. **§ 10 (1) GeschGehG** Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== § 10 GeschGehG -> [[Haftung des Rechtsverletzers]] \\ Regelt die Haftung des Rechtsverletzers für Schäden, die durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstehen.