====== Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Auskunftspflicht ====== § 8 (2) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht. **§ 8 (2) GeschGehG** Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. ===== siehe auch ===== § 8 GeschGehG -> [[Auskunft über rechtsverletzende Produkte - Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht|Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht]] \\ Regelt die Auskunftsansprüche und die Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Auskunftspflicht.