====== Schadensersatz ====== Artikel 14 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Regelungen zum Schadensersatz bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Artikel 14 (1) -> [[Verpflichtung zum Schadensersatz]] \\ Gerichte können anordnen, dass ein Rechtsverletzer Schadensersatz leistet, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er rechtswidrig handelte. Artikel 14 (2) -> [[Festsetzung der Schadenshöhe]] \\ Gerichte berücksichtigen bei der Festsetzung des Schadensersatzes alle relevanten Faktoren und können einen Pauschalbetrag festsetzen. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel III: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe|Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe]] \\ Beschreibt die Regelungen zum Schadensersatz bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.