====== Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie ====== Artikel 16 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie. **Artikel 16** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte allen Personen, die es versäumen oder ablehnen, einer der gemäß den Artikeln 9, 10 und 12 erlassenen Maßnahme nachzukommen, Sanktionen auferlegen können. Im Rahmen der Sanktionen wird unter anderem die Möglichkeit vorgesehen, im Falle einer Nichtbefolgung einer der gemäß den Artikeln 10 und 12 erlassenen Maßnahme wiederholt zu zahlende Zwangsgelder zu verhängen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel IV -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel IV: Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen|Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen]] \\ Beschreibt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie.