====== Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung ====== § 15 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz sowie die Verordnungsermächtigung der Landesregierungen. § 15 (1) GeschGehG -> [[Zuständigkeit der Landgerichte]] \\ Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen nach diesem Gesetz. § 15 (2) GeschGehG -> [[Örtliche Zuständigkeit der Gerichte]] \\ Regelt die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz. § 15 (3) GeschGehG -> [[Verordnungsermächtigung der Landesregierungen]] \\ Ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung von Klagen an bestimmte Landgerichte durch Rechtsverordnung. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 3 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen|Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen]] \\ Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.