====== Rechtsverletzer ====== Artikel 2 (3) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] definiert, wer als Rechtsverletzer gilt. **Artikel 2 (3)** „Rechtsverletzer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse erworben, genutzt oder offengelegt hat; ===== siehe auch ===== Artikel 2 -> [[Begriffsbestimmungen der Richtlinie|Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.