====== Rechtsverletzer (GeschGehG) ====== § 2 (3) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) definiert, wer als Rechtsverletzer gilt und unter welchen Bedingungen. **§ 2 (3) GeschGehG** Rechtsverletzer ist jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann. ===== siehe auch ===== § 2 GeschGehG -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.