====== Rechtsverletzendes Produkt (GeschGehG) ====== § 2 (4) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) beschreibt, was ein rechtsverletzendes Produkt ist. **§ 2 (4) GeschGehG** Rechtsverletzendes Produkt ist ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht. ===== siehe auch ===== § 2 GeschGehG -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.