====== Rechtskraft der Bekanntmachung ====== § 21 (3) des [[Geschäftsgeheimnisgesetz]] (GeschGehG) bestimmt, dass das Urteil erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden darf, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. **§ 21 (3) GeschGehG** Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes. ===== siehe auch ===== § 21 GeschGehG -> [[Bekanntmachung des Urteils]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Urteil einer Geschäftsgeheimnisstreitsache öffentlich bekannt gemacht werden kann.