====== Rechtmäßigkeit von Beihilfehandlungen ====== § 23 (6) des [[Geschäftsgeheimnisgesetz]] (GeschGehG) beschreibt die Bedingungen, unter denen Beihilfehandlungen nicht rechtswidrig sind. **§ 23 (6) GeschGehG** Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken. ===== siehe auch ===== § 23 GeschGehG -> [[Verletzung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.