====== Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen ====== Artikel 3 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig gelten. Artikel 3 (1) -> [[Rechtmäßiger Erwerb von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig gilt. Artikel 3 (2) -> [[Rechtmäßige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig gilt. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel II -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel II: Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen|Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig gelten.