====== Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ====== Artikel 19 (2) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen müssen. **Artikel 19 (2)** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ===== siehe auch ===== Artikel 19 -> [[Umsetzung]] \\ Beschreibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.