====== Missbrauchsverbot ====== § 14 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt das Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz. **§ 14 GeschGehG** Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 2 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen|Ansprüche bei Rechtsverletzungen]] \\ Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.