====== Maßnahmen zur Veröffentlichung von Entscheidungen ====== Artikel 15 (1) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass Gerichte Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über Gerichtsentscheidungen anordnen können. **Artikel 15 (1)** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Verfahren wegen des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Rechtsverletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können. ===== siehe auch ===== Artikel 15 -> [[Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen]] \\ Beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.