====== Kosten und Schadensersatz ====== Artikel 12 (4) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass die Maßnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, unbeschadet eines etwaigen Schadensersatzes. **Artikel 12 (4)** Die zuständigen Gerichte ordnen an, dass die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe dafür vor, hiervon abzusehen. Diese Maßnahmen ergehen unbeschadet des etwaigen Schadensersatzes, der dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses möglicherweise aufgrund des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses zu zahlen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 12 -> [[Gerichtliche Anordnungen und Abhilfemaßnahmen]] \\ Beschreibt die gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei Feststellung eines rechtswidrigen Erwerbs, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.