====== Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ====== Artikel 2 (2) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] definiert, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt. **Artikel 2 (2)** „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt; ===== siehe auch ===== Artikel 2 -> [[Begriffsbestimmungen der Richtlinie|Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.