====== Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ====== § 2 (2) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) beschreibt, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt. **§ 2 (2) GeschGehG** Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat. ===== siehe auch ===== § 2 GeschGehG -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.