====== Informationsaustausch und Korrespondenzstellen ====== Artikel 17 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt den Informationsaustausch und die Einrichtung von Korrespondenzstellen. **Artikel 17** Zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Korrespondenzstellen für alle Fragen nach der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat teilt die Kontaktadressen seiner Korrespondenzstelle(n) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel IV -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel IV: Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen|Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen]] \\ Beschreibt den Informationsaustausch und die Einrichtung von Korrespondenzstellen.