====== Handlungsverbote ====== § 4 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) legt die Handlungen fest, durch die ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf. § 4 (1) GeschGehG -> [[Verbotene Erlangung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Beschreibt die unzulässigen Methoden zur Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses, wie unbefugten Zugang oder Aneignung. § 4 (2) GeschGehG -> [[Verbotene Nutzung oder Offenlegung]] \\ Regelt, wer ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen darf und unter welchen Bedingungen. § 4 (3) GeschGehG -> [[Verbot der Nutzung über Dritte]] \\ Beschreibt das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, das über Dritte erlangt wurde. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 1 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 1: Allgemeines|Allgemeines]] \\ Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.