====== Haftung des Rechtsverletzers ====== § 10 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die Haftung des Rechtsverletzers für Schäden, die durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstehen. § 10 (1) GeschGehG -> [[Schadensersatzpflicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit]] \\ Beschreibt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln. § 10 (2) GeschGehG -> [[Bemessung des Schadensersatzes]] \\ Regelt die Kriterien zur Bemessung des Schadensersatzes, einschließlich der Berücksichtigung des erzielten Gewinns. § 10 (3) GeschGehG -> [[Entschädigung für nicht-vermögensrechtlichen Schaden]] \\ Erlaubt die Forderung einer Entschädigung in Geld für nicht-vermögensrechtlichen Schaden. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 2 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen|Ansprüche bei Rechtsverletzungen]] \\ Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.