====== Haftung des Inhabers eines Unternehmens ====== § 12 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die Haftung des Unternehmensinhabers, wenn der Rechtsverletzer ein Beschäftigter oder Beauftragter des Unternehmens ist. **§ 12 GeschGehG** Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 2 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen|Ansprüche bei Rechtsverletzungen]] \\ Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.