====== Glaubhaftmachung der Geheimniseigenschaft ====== § 20 (3) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) erfordert die Glaubhaftmachung der Geheimniseigenschaft durch die antragstellende Partei. **§ 20 (3) GeschGehG** Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt. ===== siehe auch ===== § 20 GeschGehG -> [[Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19]] \\ Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.