====== Gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung oder Offenlegung ====== § 3 (2) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) erlaubt die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. **§ 3 (2) GeschGehG** Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. ===== siehe auch ===== § 3 GeschGehG -> [[Erlaubte Handlungen]] \\ Beschreibt die Handlungen, durch die ein Geschäftsgeheimnis erlangt werden darf.