====== Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ====== Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 [-> [[Know-how-Schutz-Richtlinie]]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen ([[Geschäftsgeheimnis|Geschäftsgeheimnisse]]) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.((ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1)) Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert [[Geschäftsgeheimnis|Geschäftsgeheimnisse]], regelt erlaubte Handlungen und Handlungsverbote sowie Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind. Bei Rechtsverletzungen können Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Schadensersatz geltend gemacht werden. Das Gesetz legt Verfahren für Geschäftsgeheimnisstreitsachen fest, einschließlich Geheimhaltung und gerichtlicher Beschränkungen, und enthält Strafvorschriften für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, die Freiheits- oder Geldstrafen vorsehen. ==== Abschnitt 1: Allgemeines ==== Das erste Kapitel des GeschGehG definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes und legt wichtige Begriffsbestimmungen fest. Es beschreibt, unter welchen Umständen der Erwerb und die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen erlaubt sind, sowie die Handlungen, die verboten sind. Ausnahmen für den Schutz der Meinungsfreiheit und anderer berechtigter Interessen werden ebenfalls geregelt. § 1 GeschGehG -> [[Anwendungsbereich]] \\ Das Gesetz schützt Geschäftsgeheimnisse vor unrechtmäßiger Erlangung, Nutzung und Offenlegung. § 2 GeschGehG -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Zentrale Begriffe wie „Geschäftsgeheimnis“, „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ und „Rechtsverletzer“ werden definiert. § 3 GeschGehG -> [[Erlaubte Handlungen]] \\ Definiert Handlungen, die das Erlangen und Nutzen von Geschäftsgeheimnissen erlauben, wie eigenständige Entdeckungen oder die gesetzlich erlaubte Nutzung. § 4 GeschGehG -> [[Handlungsverbote]] \\ Regelt, welche Handlungen beim Erlangen, Nutzen oder Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen verboten sind. § 5 GeschGehG -> [[Ausnahmen]] \\ Definiert die Ausnahmen von den Handlungsverboten, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen wie Meinungsfreiheit. ==== Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen ==== Im zweiten Kapitel werden die Ansprüche bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen geregelt. Dazu zählen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie die Herausgabe und Vernichtung von rechtsverletzenden Produkten. § 6 GeschGehG -> [[Beseitigung und Unterlassung]] \\ Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Störung und Unterlassung in Anspruch nehmen. § 7 GeschGehG -> [[Vernichtung - Herausgabe - Rückruf - Entfernung und Rücknahme vom Markt|Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt]] \\ Regelt den Anspruch auf Vernichtung, Herausgabe und Rückruf von rechtsverletzenden Produkten. § 8 GeschGehG -> [[Auskunft über rechtsverletzende Produkte - Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht|Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht]] \\ Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft und Schadensersatz verlangen. § 9 GeschGehG -> [[Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit]] \\ Ansprüche können ausgeschlossen werden, wenn sie im Einzelfall unverhältnismäßig wären. § 10 GeschGehG -> [[Haftung des Rechtsverletzers]] \\ Regelt die Haftung des Rechtsverletzers für den verursachten Schaden. § 11 GeschGehG -> [[Abfindung in Geld]] \\ Ermöglicht es einem Rechtsverletzer, der nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, sich durch eine Geldzahlung abzufinden. § 12 GeschGehG -> [[Haftung des Inhabers eines Unternehmens]] \\ Beschreibt die Haftung des Unternehmensinhabers, wenn der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens ist. § 13 GeschGehG -> [[Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]] \\ Der Rechtsverletzer ist auch nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe von ungerechtfertigten Vorteilen verpflichtet. § 14 GeschGehG -> [[Missbrauchsverbot]] \\ Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem Gesetz ist unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist. ==== Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen ==== Das dritte Kapitel behandelt Verfahrensfragen in Rechtsstreitigkeiten über Geschäftsgeheimnisse. Es regelt die Zuständigkeit der Gerichte sowie Maßnahmen zur Geheimhaltung von streitgegenständlichen Informationen während und nach dem Verfahren. § 15 GeschGehG -> [[Sachliche und örtliche Zuständigkeit - Verordnungsermächtigung|Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung]] \\ Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach dem GeschGehG. § 16 GeschGehG -> [[Geheimhaltung]] \\ Regelt die Geheimhaltung streitgegenständlicher Informationen während des Verfahrens. § 17 GeschGehG -> [[Ordnungsmittel]] \\ Ermöglicht Ordnungsgelder oder -haft bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht. § 18 GeschGehG -> [[Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens]] \\ Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abschluss des Verfahrens weiter. § 19 GeschGehG -> [[Weitere gerichtliche Beschränkungen]] \\ Regelt zusätzliche Beschränkungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen während des Verfahrens. § 20 GeschGehG -> [[Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19]] \\ Definiert das Verfahren für die Anwendung von Geheimhaltungsmaßnahmen. § 21 GeschGehG -> [[Bekanntmachung des Urteils]] \\ Ermöglicht die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils im Interesse des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses. § 22 GeschGehG -> [[Streitwertbegünstigung]] \\ Regelt die Möglichkeit der Streitwertanpassung bei wirtschaftlicher Überlastung einer Partei. ==== Abschnitt 4: Strafvorschriften ==== Im vierten Kapitel werden Strafvorschriften für die unrechtmäßige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen festgelegt. Es enthält Bestimmungen über Freiheitsstrafen oder Geldstrafen sowie den Strafrahmen bei besonders schweren Verstößen. § 23 GeschGehG -> [[Verletzung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen das GeschGehG, einschließlich Freiheits- oder Geldstrafen. ===== siehe auch ===== -> [[:start|Gewerblicher Rechtsschutz und geistiges Eigentum]] \\ Umfassen den rechtlichen Schutz von immateriellen Gütern wie Patenten, Marken, Designs und Urheberrechten sowie den Schutz vor unlauterem Wettbewerb, um kreative Leistungen, wirtschaftliche Interessen und faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.