====== Gerichtliche Anordnungen und Abhilfemaßnahmen ====== Artikel 12 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei Feststellung eines rechtswidrigen Erwerbs, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Artikel 12 (1) -> [[Maßnahmen gegen Rechtsverletzer]] \\ Gerichte können Maßnahmen gegen den Rechtsverletzer erlassen, wenn ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung festgestellt wird. Artikel 12 (2) -> [[Abhilfemaßnahmen hinsichtlich rechtsverletzender Produkte]] \\ Beschreibt die Abhilfemaßnahmen, die bei rechtsverletzenden Produkten ergriffen werden können. Artikel 12 (3) -> [[Übergabe rechtsverletzender Produkte]] \\ Gerichte können die Übergabe rechtsverletzender Produkte an den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder wohltätige Organisationen anordnen. Artikel 12 (4) -> [[Kosten und Schadensersatz]] \\ Die Maßnahmen werden auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt, unbeschadet eines etwaigen Schadensersatzes. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel III: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe|Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe]] \\ Beschreibt die gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei Feststellung eines rechtswidrigen Erwerbs, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.