====== Geheimhaltung ====== § 16 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die Geheimhaltung von Informationen in Geschäftsgeheimnisstreitsachen. § 16 (1) GeschGehG -> [[Einstufung als geheimhaltungsbedürftig]] \\ Ermöglicht die Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig durch das Gericht. § 16 (2) GeschGehG -> [[Vertraulichkeitsverpflichtung]] \\ Regelt die Vertraulichkeitsverpflichtung für Parteien und andere Beteiligte in Geschäftsgeheimnisstreitsachen. § 16 (3) GeschGehG -> [[Einschränkung der Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Einschränkungen bei der Akteneinsicht für Dritte. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 3 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen|Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen]] \\ Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.