====== Gegenstand und Anwendungsbereich ====== Artikel 1 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] legt die Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung fest und beschreibt den Anwendungsbereich der Richtlinie. Artikel 1 (1) -> [[Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach der Richtlinie|Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Diese Richtlinie legt Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung fest. Artikel 1 (2) -> [[Berührung anderer Rechte und Vorschriften]] \\ Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, die Anwendung von Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen. Artikel 1 (3) -> [[Mobilität der Arbeitnehmer]] \\ Keine Bestimmung dieser Richtlinie darf so ausgelegt werden, dass sie eine Grundlage dafür bietet, die Mobilität der Arbeitnehmer zu beschränken. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel I -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel I: Gegenstand und Anwendungsbereich|Gegenstand und Anwendungsbereich]] \\ Legt die Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung fest und beschreibt den Anwendungsbereich der Richtlinie.