====== Erlaubte Handlungen ====== § 3 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) beschreibt die Handlungen, durch die ein Geschäftsgeheimnis erlangt werden darf, sowie die Bedingungen, unter denen die Nutzung oder Offenlegung erlaubt ist. § 3 (1) GeschGehG -> [[Erlangung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Beschreibt die erlaubten Methoden zur Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses, wie eigenständige Entdeckung oder rechtmäßiges Testen. § 3 (2) GeschGehG -> [[Gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung oder Offenlegung]] \\ Erlaubt die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 1 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 1: Allgemeines|Allgemeines]] \\ Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.